Begleitung bei der Bauabnahme - Baugutachter Rüdiger Beer

Neben der Unterzeichnung des Kaufvertrags, ist die Abnahme der zweite entscheidene

Rechtsakt. Bei der Abnahme von Wohnungseigentum wird eine Bauleistung

(im Wesentlichen) als vertragsgemäß entgegengenommen. 

 

Mit der Baubnahme sind rechtliche Wirkungen verbunden, wie der Beginn der

Verjährungsfrist, die Umkehr der Beweislast bei Baumängeln oder des

Gefahrenübergangs. Des weiteren wird die letzte Rate des Zahlungsplans fällig.

 

Üblicherweise wird bei der Bauabnahme oder bei einer Vorbegehung ein Protokoll

seitens des Verkäufers erstellt, in  dem alle Abweichungen, Restleistungen und Mängel

festgehalten werden sollten.

 

Bei der Abnahme von Sondereigentum wird die vereinbarte Beschaffenheit und die Ausführung der Bauleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik geprüft. Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zusätzlich die Übereinstimmung mit den behördlichen Auflagen.